Der Bundestag billigt die Novelle des UrhWissG

Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag die Novelle des UrhWissG passieren lassen. Jetzt darf man sich in der Uni an meinen Urheberrechten kostenlos bedienen. Und die Anpassung an die digitale Welt ist eine der wenig überzeugenden Gründe für die Gesetzesnovelle.

Waren unsere Argumente umsonst?

> Das Kabinett hat die Urheberrechtsnovelle UrhWissG verabschiedet …

Erinnern wir daran, wie Gesetzesvorlagen aufgrund von wenig überzeugenden Gutachten zustandekommen. Hier geht es um das Gutachten von Professor Haucap, mit dem Bundesministerin Wanka ihn beauftragt hatte:

Wir schrieben kurz nach der Veröffentlichung dieser Studie:

“Als grotesk bezeichnet Lobe es wiederum zu Recht, wenn Haucap in seiner Studie auf S. 118 unter Berufung auf einem Untersuchung von Schmidt, > Urheberrechtsverletzungen in der Digitalen Netzoekonomie, ( = Inauguraldissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln 2012), S. 122 feststellt: „Urheberrechtsverletzungen können auch eine rationale Entscheidung sein, die auf dem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis von illegalem Medienkonsum basiert.“ Andreas J. Schmidt schreibt: „Einen zweiten Ansatz liefert die ökonomische Theorie der Kriminalität, nach der die Urheberrechtsverletzungen eine rationale Entscheidung aufgrund des besseren Kosten-Nutzen-Verhältnisses von illegalem Medienkonsum anstatt legalem ist.“ ib. S. 122. So sind die Dinge wieder ins rechte Licht gerückt.”
> Muss man das Urheberrecht beschränken?

Irgendwie passt so etwas zur digitalen Welt, es wird nach Textstellen gesucht (Data Mining wird auch von der Gesetzesnovelle gefördert – so wie Google verbotenerweise alles einscannt, und die Inhalte zum Aufhübschen seiner Suchergebnisse nutzt) und dann wird das Schönste in wissenschaftliche Texte übernommen.

Ein Trost? Der Gesetzgeber hat offensichtlich ein schlechtes Gewissen und klebt auf die Gesetzesnovelle wie auf eine Nudelpackung ein Verfallsdatum. Fünf Jahre, dann will man nochmal hingucken.

Das Kabinett hat die Urheberrechtsnovelle UrhWissG verabschiedet …

Noch eine Ergänzung:

> Zeitungsdämmerung? – Der Kompromiss zum UrhWissG auf dem Blog Kapselschriften von Erich W. Steinheuer:
“Nach langer und zäher Diskussion haben sich die Regierungsfraktionen auf Änderungen beim UrhWissG geeignigt (vgl. Ausschussdrucksache 18 [6] 376), die am Freitag im Bundestag verabschiedet werden sollen. Morgen werden die Ausschussberatungen sein.”

Ergänzungen:

Presse-Information – 28.06.2017:
> Börsenverein zur Entscheidung beim Urheberrechtsgesetz: „Schwerer Rückschlag für Bildung und Wissenschaft in Deutschland“

Börsenverein – 27.6.2017
> „Bundeskanzlerin Merkel, Vizekanzler Gabriel: Stoppen Sie das verfassungswidrige Urheberrechtsgesetz!“

> Montag, 29. Mai 2017, 13.00 Uhr – Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG

UrhWissG > Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/12329)

> Experten diskutieren Wissenschafts­schranke kontrovers: Hier steht: “Der Gesetzgeber soll zum einen festlegen, inwieweit urheberrechtlich geschützter Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und insoweit die Urheberrechte außer Kraft sind – die sogenannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke.”

Wir meinen, es gibt keinen erkennbaren Grund für eine Aufweichung des Urheberrechts zugunsten der kostenlosen Verteilung von Inhalten, die urheberrechtlich geschützt sind.

Auf der hier zitierten Seite > Experten diskutieren Wissenschafts­schranke kontrovers: steht auch: “Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. So ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass an Bildungseinrichtungen „bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden“ dürfen. Abbildungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenartikel dürfen in vollem Umfang für Unterricht und Lehre vervielfältigt werden. Ähnliche Regelungen sind für die wissenschaftliche Forschung vorgesehen.” Es folgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung.

Die Begründung für die Novelle des UrhWissG > Montag, 29. Mai 2017, 13.00 Uhr – Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG klingt seltsam: “Gesetzlich erlaubte Nutzungen sorgen insbesondere dafür, dort Zugang zu geschützten Inhalten zu schaffen, wo vertragliche System(S. 1) Soll das ausreichen, um für Teile geschützter Werke das Urheberrecht aufzuheben? Lesen wir auf der gleichen Seite weiter: “Unterricht und Wissenschaft nutzen seit jeher intensiv urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen: Die Lektüre der Fachliteratur, sei es im eigenen Bestand oder aus der Bibliothek, ist seit jeher wesentlicher Teil des Arbeitsprozesses, in dem vorhandenes Wissen weitergegeben und neues Wissen erzeugt wird. Dieser Prozess ist zugleich die Grundlage des Fortschritts, denn Neues entsteht selten aus dem Nichts, sondern in der Regel auf Grundlage dessen, was bereits von anderen erdacht worden ist.” Na ja, weitgehend richtig und einleuchtend. Der Absatz schließt mit dieser Feststellung: “Die Digitalisierung und die Vernetzung haben diese Abläufe teilweise grundlegend verändert, sowohl in Unterricht, Lehre und Wissenschaft als auch in der Arbeit von Institutionen wie Bibliotheken und Archiven.” Nein. Das stimmt einfach nicht: > Essai. Lernen und Studieren mit dem Internet 30. September 2016. Kein Student der Geisteswissenschaften kann heute nur mit Hilfe des Internets eine sinnvolle Hausarbeit anfertigen, wenn er nicht gerade ein Thema bearbeitet, dass möglicherweise nur Wikipedia-Artikel untersucht.

Auf S. des Gesetzesentwurfs, den die Binderegierung dem Bundestag zuzuleiten steht unter der Rubrik Begründungen:
“Zugleich haben Digitalisierung und Vernetzung die Möglichkeiten der Schaffung, Verbreitung und die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte verändert. Diesen Veränderungen werden die bestehenden Schrankenbestimmungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich teilweise an „analogen“ Nutzungen orientieren, nicht mehr vollständig gerecht: Zeitgemäßer Gebrauch, der das Potenzial der modernen Wissensgesellschaft ausschöpfen würde, unterbleibt daher teilweise oder aber er geschieht rechtswidrig – zugleich zum Nachteil auch der Rechtsinhaber, die weder bei der unterbliebenen noch bei einer rechtswidrigen Nutzung eine Vergütung erhalten.” Wieder taucht der Begriff Schranke auf, und die Mär von der digitalen Nutzung, die ein teilweises kostenloses Verteilen der Inhalte erfordere…

Es wird Vergütungen geben, aber regelt im Endeffekt der Staat den verkauf der Inhalte?

S. 3. “C. Alternativen Keine.” Das stimmt einfach nicht.

S. 4. “F. Weitere Kosten
Der Kreativwirtschaft könnten weitere Kosten durch entgangene Lizenzeinnahmen entstehen; gleichzeitig könnte sie Mehreinnahmen durch gesetzliche Vergütungen erlaubter Nutzungen erzielen. Die genaue Höhe kann nicht beziffert werden. Auswirkungen auf Einzelpreise für Erwerb und Lizenzierung geschützter Inhalte sind nicht auszuschließen. Relevante Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.” Übernimmt der Staat die Kalkulation der Verlage?

S. 12:
Ҥ 60a
Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.”

Also 15 % jedes meiner Bücher darf kopiert und “öffentlich zugänglich gemacht … werden”, der Grund für diese Gesetzesbestimmung erschließt sich mir nicht.
S. 13 : ” §60c Wissenschaftliche Forschung
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt
werden… ” Danach ist Schluss und wer kontrolliert das?


… und damit das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt:

> Gesetzgebungsverfahren Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG).

Und darum geht es:
> Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)

Zu diesem Gesetzentwurf haben Roland Reuß und Volker Rieble am 29. April 2017 in der FAZ unter diesem Titel : > Die Digitalisierung frisst unsere Rechte prägnant, zu Recht kritisch und präzise Stellung genommen. Der Autor dieses Blogs kommentiert hier nicht nur, er ist mit seinen > Veröffentlichungen selber Betroffener und teilt die Bedenken der beiden Autoren umfassend. Die feinen Möglichkeiten der Digitalen Welt, schnell zu kopieren, rasant zu verschicken und alles mit allen zu teilen, die kollektive Intelligenz zu befeuern sind letztendlich hinsichtlich des wissenschaftlichen Ergebnisses dann doch nicht so prickelnd. Keine meiner Arbeiten konnte nur mit Hilfe des Internets entstehen. Und es bleibt die ungeklärte Frage, ob das Internet wirklich der Verbreitung wissenschaftlicher Bücher in entscheidendem Maße auf die Sprünge hilft? Erfordern die digitalen Chancen die

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Muss man das Urheberrecht beschränken?

“Wir werden den wichtigen Belangen von Wissenschaft, Forschung und Bildung stärker Rechnung tragen und eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke einführen. Wir werden prüfen, ob den öffentlichen Bibliotheken gesetzlich das Recht eingeräumt werden sollte, elektronische Bücher zu lizensieren.” > Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag wischen CDU, CSU und SPD, S. 93

Ergänzung:

> Appell der Hochschullehrer und Verlage: „Bildung und Wissenschaft durch ein funktionierendes Urheberrecht stärken“
Montag, 7. November 2016

Gemeinsame Erklärung des Deutschen Hochschulverbands, der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger, des Verband Bildungsmedien und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zu geplanten Urheberrechtsreformen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich.

Vor einigen Jahren saß ich auf der Rückfahrt von einer Tagung in einem ICE. Bei einem Halt kamen zwei neue Fahrgäste in das Abteil. Sie kramte in ihrer Tasche und hielt ihrem Freund einen USB-Stick hin: “Hier sind alle Bücher für das Semester drauf”, und drückte den Stick ihrem Freund in die Hand. Irgendwie kamen wir ins Gespräch, und das Wort Urheberrecht fiel, und mein Blick galt dem Stick. Sie bemerkte meinen Blick, schien aber keinerlei Verbindung zwischen Urheberrecht und Stick herstellen zu wollen oder zu können.

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Wir Copyright-Zombies helfen den Autoren und den Lesern

Ja, wir lauern an jeder Ecke, wie Eric Steinhauer dies am Mittwoch, 12.4.2016, in der FAZ unter der Überschrift “Die Copyright-Zombies helfen keinem” mit dem Untertitel “Warum Open-Access verteufeln? Seine schärfsten Kritiker profitieren selbst davon” feststellt.

Die Befürworter von Open Access, dem freien Zugang zu den Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung, glauben, meinen oder hoffen, dass die “als beschlossene Sache geltende digitale Transformation des wissenschaftlichen Arbeiten und publizieren, insbesondere in den Geistes- und Kulturwissenschaften,” jeder Kritik entzogen werden kann.

Die Absage an Open Access als “Störfeuer” könnte für die Verlage gefährlich werden, schreibt Steinhauer und führt als Argument das Internet mit seinen “zu fast allen Themen legale, frei zugänglichen Publikationen” an. Dieses Argument zählt in der Debatte um Open Access überhaupt nicht, denn wissenschaftlich betrachtet ist das Internet eine große Wüste, oder kann man ein Buch über Sartre, über Camus und dann noch über > Napoleon III nur mit Hilfe des Internets schreiben? Der Student, der sich auf seinen Laptop verlässt, ist verloren.

> Gare à la gratuité scientique ! von Heiner Wittmann, 9. März 2016

Ergänzung:

Roland Reuß > Reform des Urheberrechts. Was freie Autoren brauchen, FAZ 13.04.2016

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Hinweise auf Bücher: Urheberrecht

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Droit d’auteur et droits voisins (3e édition)

Michel Bruguiere Michel Vivant

Dalloz –  Precis Dalloz

02 Décembre 2015

Le mot de l’éditeur: “L’ouvrage a pour objet l’étude du droit d’auteur contemporain et des droits voisins qui gravitent autour de lui. En s’appuyant sur une forte analyse théorique, il a pour but de présenter la réalité de la matière dans sa pratique (analyse des contrats du secteur, y compris dans leurs formes les plus novatrices), et sa gestion collective, pivot trop souvent négligé de la propriété littéraire et artistique « réelle ». Deux livres structurent l’ouvrage. Le premier (Le droit d’auteur) est organisé en trois parties : « reconnaissance » du droit (objet, titulaires, contenu), exploitation de celui-ci (contrats, gestion collective), et défense (la contrefaçon). Le second livre examine les différents droits voisins en distinguant d’une part les droits fondés sur l’interprétation des oeuvres (droit des artistes interprètes) et d’autre part les droits fondés sur l’exploitation du produit culturel (droit des producteurs de phonogramme, de vidéogramme et droit des entreprises de communication audiovisuelle). Droit d’auteur ou droits voisins, le Précis offre un triple éclairage qui le caractérise : contemporanéité, théorisation et proximité de la pratique. Il s’adresse donc aussi bien aux étudiants désireux de découvrir la matière hors les schémas convenus qu’aux professionnels soucieux de disposer d’une présentation raisonnée de celle-ci pour venir enrichir leur pratique.”

> Urheberrechtsgesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) – 8.9.2015

> Dossier Urheberrecht – Zentrale für Politische Bildung

> Code de la propriété intellectuelleVersion à venir au 1 janvier 2016

Wir brauchen ein europäisches Urheberrecht, auf das wir uns verlassen können.

Kürzlich hat sich Bundeskanzlerin Merkel auf dem Kirchentag zu Online-Themen, aber nicht zum Urheberrecht geäußert. Das Urheberrecht in Zusammenhang mit der Computertechnik hat der BGH kürzlich präzisiert, und der VS-Verband der Schriftsteller hat sich an die deutschen Parteien im Europäischen Parlament gewandt,und mit Nachdruck um ein verbessertes europäisches Urheberrecht gebeten. Auf unserem Blog haben wir in den letzten sechs Jahren die Online-Aufweichung des Urheberrechts mit ständig wachsender Sorge beobachtet. Die Auswirkungen sind fatal. Die Enttäuschung ist groß, wenn man zusehen muss, dass gescannt, verschickt, geklaut wird, ohne dass der Autor, der Verlag oder der Auslieferer etwas dafür bekommt. Natürlich konnte man auch früher abschreiben und die Gedanken des Autors mitnehmen… Aber das heutige Kopieren mit Hilfe der PC-Technik hat eine andere Qualität, online bedeutet für viele verfügbar und folglich auch kostenlos, damit schwindet der Respekt für die Worturheber, ihre Rechte werden zunehmend missachtet. Begriff wie > Open-Access sind in Folge der Entstehung des Internets entstanden und will öffentliche finanzierte Forschung, die ja auch etwas kostete, gratis zur Verfügung stellen, ohne die persönlichen, jahrelangen Investitionen der Autoren zu berücksichtigen.

In ihrer Rede auf dem Deutschen Evangelischen Kirchentag am 5. Juni 2015 sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel u.a.: “Am Arbeitsplatz, in der Schule, an der Universität und zu Hause sind wir zunehmend vernetzt. Das heißt nichts anderes, als dass die Digitalisierung alle Lebensbereiche erfasst hat – auch die Kirchen. Fast jede Gemeinde ist mit ihren Angeboten im Internet präsent – Online-Glaubenskurse, Bibel-Blogs, Chat-Seelsorge und für die nicht so Bibelkundigen natürlich alle Bibelstellen online, gesprochen oder zu lesen in jeder Fassung, in jeder Übersetzung. Viele von Ihnen werden in diesen Tagen sicherlich die Kirchentags-App nutzen, um auf dem Laufenden zu bleiben.”

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