Das Kabinett hat die Urheberrechtsnovelle UrhWissG verabschiedet …
Noch eine Ergänzung:
> Zeitungsdämmerung? – Der Kompromiss zum UrhWissG auf dem Blog Kapselschriften von Erich W. Steinheuer:
“Nach langer und zäher Diskussion haben sich die Regierungsfraktionen auf Änderungen beim UrhWissG geeignigt (vgl. Ausschussdrucksache 18 [6] 376), die am Freitag im Bundestag verabschiedet werden sollen. Morgen werden die Ausschussberatungen sein.”
Ergänzungen:
Presse-Information – 28.06.2017:
> Börsenverein zur Entscheidung beim Urheberrechtsgesetz: „Schwerer Rückschlag für Bildung und Wissenschaft in Deutschland“
Börsenverein – 27.6.2017
> „Bundeskanzlerin Merkel, Vizekanzler Gabriel: Stoppen Sie das verfassungswidrige Urheberrechtsgesetz!“
> Montag, 29. Mai 2017, 13.00 Uhr – Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG
UrhWissG > Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/12329)
> Experten diskutieren Wissenschaftsschranke kontrovers: Hier steht: “Der Gesetzgeber soll zum einen festlegen, inwieweit urheberrechtlich geschützter Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und insoweit die Urheberrechte außer Kraft sind – die sogenannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke.”
Wir meinen, es gibt keinen erkennbaren Grund für eine Aufweichung des Urheberrechts zugunsten der kostenlosen Verteilung von Inhalten, die urheberrechtlich geschützt sind.
Auf der hier zitierten Seite > Experten diskutieren Wissenschaftsschranke kontrovers: steht auch: “Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. So ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass an Bildungseinrichtungen „bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden“ dürfen. Abbildungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenartikel dürfen in vollem Umfang für Unterricht und Lehre vervielfältigt werden. Ähnliche Regelungen sind für die wissenschaftliche Forschung vorgesehen.” Es folgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung.
Die Begründung für die Novelle des UrhWissG > Montag, 29. Mai 2017, 13.00 Uhr – Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG klingt seltsam: “Gesetzlich erlaubte Nutzungen sorgen insbesondere dafür, dort Zugang zu geschützten Inhalten zu schaffen, wo vertragliche System(S. 1) Soll das ausreichen, um für Teile geschützter Werke das Urheberrecht aufzuheben? Lesen wir auf der gleichen Seite weiter: “Unterricht und Wissenschaft nutzen seit jeher intensiv urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen: Die Lektüre der Fachliteratur, sei es im eigenen Bestand oder aus der Bibliothek, ist seit jeher wesentlicher Teil des Arbeitsprozesses, in dem vorhandenes Wissen weitergegeben und neues Wissen erzeugt wird. Dieser Prozess ist zugleich die Grundlage des Fortschritts, denn Neues entsteht selten aus dem Nichts, sondern in der Regel auf Grundlage dessen, was bereits von anderen erdacht worden ist.” Na ja, weitgehend richtig und einleuchtend. Der Absatz schließt mit dieser Feststellung: “Die Digitalisierung und die Vernetzung haben diese Abläufe teilweise grundlegend verändert, sowohl in Unterricht, Lehre und Wissenschaft als auch in der Arbeit von Institutionen wie Bibliotheken und Archiven.” Nein. Das stimmt einfach nicht: > Essai. Lernen und Studieren mit dem Internet 30. September 2016. Kein Student der Geisteswissenschaften kann heute nur mit Hilfe des Internets eine sinnvolle Hausarbeit anfertigen, wenn er nicht gerade ein Thema bearbeitet, dass möglicherweise nur Wikipedia-Artikel untersucht.
Auf S. des Gesetzesentwurfs, den die Binderegierung dem Bundestag zuzuleiten steht unter der Rubrik Begründungen:
“Zugleich haben Digitalisierung und Vernetzung die Möglichkeiten der Schaffung, Verbreitung und die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte verändert. Diesen Veränderungen werden die bestehenden Schrankenbestimmungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich teilweise an „analogen“ Nutzungen orientieren, nicht mehr vollständig gerecht: Zeitgemäßer Gebrauch, der das Potenzial der modernen Wissensgesellschaft ausschöpfen würde, unterbleibt daher teilweise oder aber er geschieht rechtswidrig – zugleich zum Nachteil auch der Rechtsinhaber, die weder bei der unterbliebenen noch bei einer rechtswidrigen Nutzung eine Vergütung erhalten.” Wieder taucht der Begriff Schranke auf, und die Mär von der digitalen Nutzung, die ein teilweises kostenloses Verteilen der Inhalte erfordere…
Es wird Vergütungen geben, aber regelt im Endeffekt der Staat den verkauf der Inhalte?
S. 3. “C. Alternativen Keine.” Das stimmt einfach nicht.
S. 4. “F. Weitere Kosten
Der Kreativwirtschaft könnten weitere Kosten durch entgangene Lizenzeinnahmen entstehen; gleichzeitig könnte sie Mehreinnahmen durch gesetzliche Vergütungen erlaubter Nutzungen erzielen. Die genaue Höhe kann nicht beziffert werden. Auswirkungen auf Einzelpreise für Erwerb und Lizenzierung geschützter Inhalte sind nicht auszuschließen. Relevante Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.” Übernimmt der Staat die Kalkulation der Verlage?
S. 12:
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Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.”
Also 15 % jedes meiner Bücher darf kopiert und “öffentlich zugänglich gemacht … werden”, der Grund für diese Gesetzesbestimmung erschließt sich mir nicht.
S. 13 : ” §60c Wissenschaftliche Forschung
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt
werden… ” Danach ist Schluss und wer kontrolliert das?
… und damit das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt:
Und darum geht es:
> Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)
Zu diesem Gesetzentwurf haben Roland Reuß und Volker Rieble am 29. April 2017 in der FAZ unter diesem Titel : > Die Digitalisierung frisst unsere Rechte prägnant, zu Recht kritisch und präzise Stellung genommen. Der Autor dieses Blogs kommentiert hier nicht nur, er ist mit seinen > Veröffentlichungen selber Betroffener und teilt die Bedenken der beiden Autoren umfassend. Die feinen Möglichkeiten der Digitalen Welt, schnell zu kopieren, rasant zu verschicken und alles mit allen zu teilen, die kollektive Intelligenz zu befeuern sind letztendlich hinsichtlich des wissenschaftlichen Ergebnisses dann doch nicht so prickelnd. Keine meiner Arbeiten konnte nur mit Hilfe des Internets entstehen. Und es bleibt die ungeklärte Frage, ob das Internet wirklich der Verbreitung wissenschaftlicher Bücher in entscheidendem Maße auf die Sprünge hilft? Erfordern die digitalen Chancen die