Muss man das Urheberrecht beschränken?
“Wir werden den wichtigen Belangen von Wissenschaft, Forschung und Bildung stärker Rechnung tragen und eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke einführen. Wir werden prüfen, ob den öffentlichen Bibliotheken gesetzlich das Recht eingeräumt werden sollte, elektronische Bücher zu lizensieren.” > Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag wischen CDU, CSU und SPD, S. 93
Ergänzung:
> Appell der Hochschullehrer und Verlage: „Bildung und Wissenschaft durch ein funktionierendes Urheberrecht stärken“
Montag, 7. November 2016
Gemeinsame Erklärung des Deutschen Hochschulverbands, der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger, des Verband Bildungsmedien und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zu geplanten Urheberrechtsreformen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich.
Vor einigen Jahren saß ich auf der Rückfahrt von einer Tagung in einem ICE. Bei einem Halt kamen zwei neue Fahrgäste in das Abteil. Sie kramte in ihrer Tasche und hielt ihrem Freund einen USB-Stick hin: “Hier sind alle Bücher für das Semester drauf”, und drückte den Stick ihrem Freund in die Hand. Irgendwie kamen wir ins Gespräch, und das Wort Urheberrecht fiel, und mein Blick galt dem Stick. Sie bemerkte meinen Blick, schien aber keinerlei Verbindung zwischen Urheberrecht und Stick herstellen zu wollen oder zu können.
Jetzt steht in einer > Studie über die “Bildungs- und Wissenschaftsschranke”, die das BMBF in Auftrag geben habt: “Aus wohlfahrtsökonomischer Sicht ist zudem anzumerken, dass der gesamtgesellschaftliche Nutzen auch dadurch steigt, dass mit den eingesetzten Mitteln mehr Nutzer einfacher auf Publikationen zugreifen können.” S. 9 – Ob das auch für die Süßwaren eines bekannten Bonner Herstellers gelten würde? Je kostenloser, umso mehr wird davon konsumiert? Wie geht das? Man begrenzt einfach die Kosten oder schafft die Rechte des Urhebers ab: “Urheberrechtliche Schranken begrenzen das Recht des Urhebers einer geistigen Leistung an der alleinigen Nutzung und erlauben somit Nutzungen der Werke durch Dritte ohne Einwilligung des Rechteinhabers.” loc. cit., S. 12.
Der Reihe nach:
Adrian Lobe macht in seinem Artikel in der FAZ > Urheberrechtsdebatte. Lehrbücher sind der Frau Ministerin unbekannt vom 23.8.2016 sehr zu Recht einige kritische Anmerkungen zu der vom Bundesministerium für Forschung und Bildung (BMBF) in Auftrag gegebenen Studie > Ökonomische Auswirkungen einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht, die Professor Justus Haucap, der einen Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre an der Universität Düsseldorf innehat, kürzlich herausgegeben hat.
Es geht um die Reform des Urheberrechts, die die Bundesregierung im Koalitionsvertrag angekündigt hat. Diese Reform soll auch eine “allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke” einführen. Lobe erläutert in der FAZ, es gehe um Texte, die dem Unterricht und der Forschung dienen, sie sollen frei kopierbar sein. “Beim Wort genommen,” so Lobe, “läuft sie ( i.e. die Studie von Haucap) auf eine Abschaffung des Urheberrechts hinaus.” So tatsächlich das Ergebnis der Studie Haucaps, die sich vor allem auf die Befragung von Bibliotheken stützt, um von ihnen Usancen des Nutzerverhaltens zu ergründen.
In diesem Blogbeitrag geht es vor allem um die Kritik an der Idee der Schranke. Die Kosten für die Beschaffung der Informationen, das Schreiben, das Lektorieren, die Herstellung, die Werbung in all ihren Formen, Reisen und Vorträge eingeschlossen und dann noch die die Übersetzung > eines wissenschaftlichen Buches sind so exorbitant hoch, dass einem dabei normalerweise gar nicht einfallen dürfte, danach zu fragen, ob man daraus für einfach ein Kapitel kopieren und den Studenten zur Verfügung stellen dürfte. Heute machen das viele, stehlen gar das ganze Werk als PDF-File, publizieren es online und andere oder dieselben klagen darüber, dass das Urheberrecht Stückwerk sei und der neuen Online-Welt nicht angepasst sei? Und der Autor? Er wird nicht mehr gefragt. Der Staat führte kleine Lockerungen ein, setzte dem Urheberrecht Grenzen, und diese Grenzen, Schranken sollen immer größer werden. Autoren müssen aber das Recht behalten, selbst zu entscheiden, wem sie die Publikation ihrer Werke anvertrauen, und ob das online oder in der normalen Printwelt erfolgen soll. Wenn ihnen die Entscheidung abgenommen wird, wenn der Staat die Regeln definiert, wo wer etwas kostenlos zu publizieren habe, geht Vertrauen und ein Stück der Freiheit der Wissenschaft verloren. Befürworter der Schranken rufen, es werden mehr Leser erreicht, ihre Gegner berichten zu Recht von steigenden Kosten der Verlage, geringeren Absätzen mit all ihren Folgen.
Schranken dienen dazu, den Verkehr unter bestimmten Umständen anzuhalten, etwa an Bahnübergängen. Die “Bildungs- und Wissenschaftsschranke” von der hier die Rede ist, soll nicht die Zirkulation des Wissens beschränken, sondern die Geltung des Urheberrechts. Warum? Die Schulen und auch die Universitäten haben naturgemäß schmale Mittel, um bei den Verlagen Druckerzeugnisse einzukaufen. Das Bundesministerium für Forschung und Bildung (BMBF) kennt das Problem und schreibt am 12.08.2016 auf seiner Website unter der Überschrift > Urheberrecht im Dienst der Wissenschaft: “Kann ein Arbeitsblatt im Intranet der Schule eingestellt werden? Kann die Bibliothek einen Aufsatz per E-Mail versenden? Darf ein Dozent einen Text auf der Lernplattform der Universität anbieten? Der Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialien ist für Wissenschaftler und Lehrende oft frustrierend. Viele Nutzer beklagen rechtliche und praktische Hürden durch das Urheberrecht.” Hürden sind das Urheberrecht, das den Autoren und den Verlagen einen Schutz ihrer Erzeugnisse vor Raubkopien und ein völlig legitimes Einkommen für ihre Arbeit sichert. Auch Brötchen kosten etwas, und ihr Preis ist eine Hürde vor dem Verzehr.
Das Reformverfahren um das Urheberrecht wird durch das technisch Machbare geprägt. Die Geschichte ist dieser Reformen, die sukzessiven Körbe ist die Geschichte er steten Aushöhlung des Urheberrechts. Die von Haucap herausgegebene Studie illustriert dieses Verfahren auf eine nahezu als ehrlich zu bezeichnende Vorgehensweise: Lesen wir im Kapitel
“4.3.3 WIEDERGABE VON WERKEN AN ELEKTRONISCHEN LESEPLÄTZEN IN ÖFFENTLICHEN BIBLIOTHEKEN, MUSEEN UND ARCHIVEN NACH
§ 52B URHG
Gemäß § 52b UrhG haben öffentlich zugängliche Bibliotheken (zusammen mit Museen und Archiven) das Recht, Werke aus dem eigenen Bestand in Gänze zu digitalisieren und ihren Nutzern zum Zwecke der Forschung und privaten Studien an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. Voraussetzung ist, dass die Bibliothek weder einen mittelbaren noch unmittelbaren wirtschaftlichen Erwerbszweck verfolgen.” (S. 33) Soweit der aktuelle Sachstand. Jetzt folgt eine Analyse, wie die Bibliotheken in dieser Situation sich verhalten – oder sich im Sinne der Befürworter der Schranke verhalten sollten: “Obwohl anzunehmen ist, dass wissenschaftliche Bibliotheken grundsätzlich ein Interesse daran haben dürften, oft nachgefragte bzw. ausgeliehene Bücher sowie alte Bücher zu digitalisieren, um sie einer größeren Nutzerzahl gleichzeitig zur Verfügung stellen zu können, ist anhand der Abbildung 6 zu erkennen, dass von der Schrankenregelung fast kein Gebrauch gemacht wird: 85 % der großen Hochschulen, 88 % der mittleren Hochschulen und 82 % der kleinen Hochschulen gaben an, auf die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen zu verzichten. Nur knapp 8 % der großen Hochschulen, ca. 4 % der mittleren Hochschulen und etwa 2 % der kleinen Hochschulen teilten mit, „sehr häufig“ oder „oft“ von der Schrankenregelung Gebrauch zu machen.” S. 33 Die Folgerung, die Regelung in §52b Urhg scheint Wissenschaftler dazu zu bringen, die Möglichkeiten der Schranke nicht zu nutzen: “Die in § 52b UrhG niedergeschriebene Bestandsakzessorietät, wonach nur so viele Werke an elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, wie der physische Bestand der Bibliothek umfasst, reduziert zusätzlich den Anreiz der Wissenschaftler, den Informationsbeschaffungsaufwand bzw. die Informationsbeschaffungskosten auf sich zu nehmen, da die Verfügbarkeit des elektronischen Leseplatzes mit Unsicherheit behaftet ist.” S. 34 Das diese Argumentation zum Bestandteil der Forderung nach einer Neuregelung und Erweiterung der Schranke führen wird, ist hier zu ahnen.
Man darf hier auch anmerken, dass es kaum um richtige Bibliotheksarbeit geht, da deren Bestände auch heute noch zu einem relativ geringen Grad digitalisiert sind. Es geht ganz bestimmt um nicht rechtefreie Werke, also die die eigentlich dem Urhebrrecht unterliegen.
Haucap stellt fest: “Die Erhebung unter Bibliotheken hat gezeigt, dass aktuell geltende Schranken – hier sind insbesondere die § 52a UrhG, § 52b UrhG sowie § 53a UrhG zu nennen – kaum zur Anwendung kommen. Ursächlich hierfür sind vor allem die vielen offenen Auslegungsfragen bei den Bibliotheken. Um ihrem Auftrag, die Wissenschaft mit Informationen zu versorgen, auch vor dem Hintergrund einer wachsenden Anzahl von Publikationen, nachkommen zu können, wünschen die Bibliotheken, dass im Zuge der Urheberrechtsreform nicht nur die Rechtssicherheit sichergestellt wird, so dass die Praktikabilität der Urheberrechtsschranken gewährleistet ist, sondern die Schranken des Urheberrechts auch erweitert werden.” S. 96
Tenor der Studie von Haucap: Der Fortschritt darf nicht aufgehalten werden. “Regelmäßig werden durch die Digitalisierung entstehende neue Nutzungsarten von den existierenden Vorschriften nicht erfasst. Diese mangelhafte Flexibilität kann dazu führen, dass die Chancen der Digitalisierung in Bildung sowie Wissenschaft und Forschung nicht immer optimal genutzt werden können. Dies soll durch die Einführung einer allgemeinen Wissenschafts- und Forschungsschranke verbessert werden,” S. 12, so die Studie von Haucap. Wir wollen ja alle zusammen modern sein und unsere Umwelt soweit wie möglich digitalisieren, da mag keiner im Wege stehen, also müssen die Verlage Federn lassen, die werden das schon kompensieren, so kann diese Forderung der Studie verstanden werden. Zwischenruf. Wieso hat das BMBF einen Wissenschaftler beauftragt, die Auswirkungen der Begrenzung des Urheberrechts zu untersuchen, anstatt den Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller um eine solche Studie zu bitten? Hätte dieser Verband seine Stellungnahme auch so angelegt wie Haucap dies gemacht hat: “Ausgangspunkt der Untersuchung bildet die Datenerhebung durch die Befragung wissenschaftlicher Bibliotheken und hauptamtlich geführter Stadtbibliotheken.” S. 12
Nochmal zurück zum Artikel von Adrian Lobe in der FAZ: Dort heißt es im 2. Absatz: “Das Urheberrecht steht in einem Spannungsverhältnis zum öffentlichen Bildungsauftrag. Einerseits soll es die Verfügbarkeit geschützter Werke im Unterricht erhöhen und Wissensmonopole verhindern. Andererseits soll es den legitimen Verwertungsinteressen der Autoren und Verlage Rechnung tragen.” Ich hätte geschrieben “Einerseits soll das Urheberrecht den legitimen Verwertungsinteressen der Autoren und Verlage Rechnung tragen, andererseits soll der Bildungsauftrag die Verfügbarkeit geschützter Werke im Unterricht erhöhen und Wissensmonopole verhindern.” So o. ä. wird deutlich, worin das Spannungsverhältnis besteht. Das zu betonen ist aber nicht so notwendig, da es völlig evident ist. Kunden möchten Produkte erwerben und müssen dafür etwas bezahlen, möchten sie nichts bezahlen, so entsteht ein Spannungsverhältnis; das muss nicht extra betont werden. Indem dieses Sapnnungsverhältnis so umständlich zitiert wird, wird die Methode der Schrankenwärter verdeutlicht: Lobe kleidet nur in andere Worte, was das Ministerium anmerkt, neue Technologien, haben Hürden offengelegt, die bekannt sind, und nur wenn das Urheberrecht in bestimmten Fällen abgeschafft wird, sind die Kunden wieder zufrieden: Nchmal das BMBF auf seiner Website: “Eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke könnte Abhilfe schaffen. Wie der Begriff schon suggeriert, beschränkt sie das Urheberrecht, so dass Materialien leichter genutzt werden könnten – vom Versand elektronischer Kopien durch Bibliotheken bis hin zur automatisierten Auswertung ganzer Editionen, um etwa besonders häufig auftretende Formulierungen in Texten zu finden.” (ib.)
Lobe hat wieder völlig Recht, wenn er den Kern der Untersuchung von Haucap freilegt: “Der Grundton für die weitere Exegese ist gesetzt: Auf Verlage und Autoren ist bei dem anstehenden Gesetz keine Rücksicht zu nehmen. Denn auch wenn sie ihre Werke kostenlos zur Verfügung stellen müssten, nähmen sie keinen Schaden, weil sie, wie es weiter heißt, „ihre Marktmacht dazu nutzen werden, Absatzverluste . . . durch Preiserhöhungen . . . zu kompensieren“. Marktmacht? Nein es sind schlichte wirtschaftliche Überlegungen, die Preiserhöhungen auslösen müssen.
Lesen wir das Kapitel “9.2 Auswirkungen der Erweiterung der Schrankenregelungen auf Publikationsanreize der Wissenschaftler.” Ich hätte die Überschrift so formuliert: 9.2. Auswirkungen der Einschränkung des Urheberrechts auf die Publikationsanreize für Wissenschaftler.” “Erweiterung” klingt immer so positiv, als wolle man den Autoren etwas Gutes tun. “In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Autoren Urheber sind.” (S. 99) Im folgenden wird sein Verhältnis zu seinem Verlag untersucht und die Studie kommt hier zu dem Schluss, dass die Schranke für das Urheberrecht die Publikationsanreize für Autoren nicht tangieren werde. Der Grund dafür wird auch genannt, die Autoren würden ihre Werke in der Regel nicht selbst verwerten. Diese Argumentation war schon die Zielscheibe für den Heidelberger Appell von Roland Reuß > Für Publikationsfreiheit und die Wahrung der Urheberrechte, der u.a. seine Kritik gegen die Vorschriften richtet, wo und welchen Umständen ein Autor seien Werke zu publizieren habe oder gar der kostenlosen Verwertung seine Werke zu akzeptieren habe
> Lesebericht: Johann Friedrich Cotta, Ein Leben für die Literatur – 11. Mai 2009 von Heiner Wittmann >>>
“Vom 1. Dezember 1787 bis zu seinem Tod am 29. Dezember 1832 hat Johann Friedrich Cotta die J. G. Cotta’sche Buchhandlung geführt. Dreiundzwanzig war er, als er den Verlag mit zwanzig Gulden in der Tasche übernahm. Peter Käding hat über ihn und seine Verlegerkarriere eine wundervolle Biographie verfasst: > Johann Friedrich Cotta. Der Verleger der deutschen Klassik: Die Hand über der ganzen Welt.…” Wie flüchtig wären die Titel seines Verlages als E-Books gewesen, das gedruckte Wort hat seinem Unternehmen und den von ihm betrauten Autoren diesen Erfolg beschert. Nebenbei zeigt Käding in beeindruckender Weise, welche Aufgaben ein Verleger hat, den die Online-Welt sich manchmal gar nicht mehr vorstellen kann. Es genügt eben nicht, mit copy und paste ein E-Book eben mal herzustellen.
Das Urheberrecht soll in erster Linie den Autor und sein Werk vor Raubkopien schützen. Ich als Autor gestatte einem Verlag, > meine Werke zu nutzen und es unter bestimmten Formen zu veröffentlichen. Dazu schließen wir einen Verlagsvertrag, der dem Verlag eine bestimmte Nutzungsform an meinem Eigentum einräumt, sprechen über Konditionen, die Höhe der Tantiemen, die Veröffentlichungsformen, online zum unentgeltlichen Verteilen für alle oder nur offline, etc., alles das was ich mir vom Staat nicht vorschreiben lassen möchte. Ich höre schon diejenigen, die öffentliche Gelder als Argument für eine Gratiskultur in der Wissenschaftspublizistik ansehen. Ihnen sei gesagt, wie ich es kürzlich schon in einem Kommentar auf FB wiederholt habe, dass es überhaupt keinen Grund dafür gibt, dass wissenschaftliche Arbeiten, die mit Steuergeldern gefördert werden, kostenlos zu haben sein sollten. Für jeden Wissenschaftler sind Steuergelder nur ein sehr geringer Anteil an seinen persönlichen Investitionen, die er aufgebracht hat, um überhaupt als Wissenschaftler arbeiten zu können. Verfechter der Gratiskultur unterschätzen die Arbeit der Verlage und die Aufbereitung wissenschaftlicher Publikationen, das ist weit mehr als nur copy und paste. Neue Nutzungsformen online sind überhaupt kein Grund dafür, das Urheberrecht einzuschränken, Autoren und Verlage zu enteignen. Die im FAZ Artikel von Lobe zitierte Untersuchung hat Bibliotheken nach den Gewohnheiten ihrer Nutzer gefragt, vergisst aber die berechtigten Interessen der Autoren und erwähnt nur am Rande die Verlage. Sucht man nur Bestätigungen für die Enteignung?
Stichwort: > Copyright: Worin unterscheidet es sich vom Urheberrecht? – auf der Website > www.urheberrecht.de
Bisher sind die Befürworter von Begrenzungen des Urheberrechts eine stichhaltige Antwort auf die Frage, wieso die Arbeit der Verlage und damit der Autoren aus Gründen der so praktischen Online-Verwertung der Werke nicht mehr vergütet werden soll, schuldig geblieben? Der Verweis auf die Mechanismen der VG-Wort und ähnlicher Kompensationen für entgangene Einnahmen ist unzureichend, schließlich wird die Arbeit der Verlage ja nicht gemietet, wie ein Wohnung, wo ein Nutzungsrecht für eine Pauschale erhältlich ist.
Als grotesk bezeichnet Lobe es wiederum zu Recht, wenn Haucap in seiner Studie auf S. 118 unter Berufung auf einem Untersuchung von Schmidt, > Urheberrechtsverletzungen in der Digitalen Netzoekonomie, ( = Inauguraldissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln 2012), S. 122 feststellt: „Urheberrechtsverletzungen können auch eine rationale Entscheidung sein, die auf dem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis von illegalem Medienkonsum basiert.“ Andreas J. Schmidt schreibt: “Einen zweiten Ansatz liefert die ökonomische Theorie der Kriminalität, nach der die Urheberrechtsverletzungen eine rationale Entscheidung aufgrund des besseren Kosten-Nutzen-Verhältnisses von illegalem Medienkonsum anstatt legalem ist.” ib. S. 122. So sind die Dinge wieder ins rechte Licht gerückt.
Nochmal. Nein, aus Gründen der Praktikabilität des Online-Kopierens muss man das Urheberrecht nicht beschränken, man muss auch in diesem Zusammenhang die Verlage nicht enteignen. Warum sollen meine > Bücher als PDF zum beliebigen Kopieren im Internet kursieren? Dem habe ich nie zugestimmt, und das ist nichts anderes, als wenn Studenten in der UB die Arbeit auf einen Stick kopieren dürfen und ihren Kommilitonen einfach so in die Hand drücken.