Wir brauchen ein europäisches Urheberrecht, auf das wir uns verlassen können.

Kürzlich hat sich Bundeskanzlerin Merkel auf dem Kirchentag zu Online-Themen, aber nicht zum Urheberrecht geäußert. Das Urheberrecht in Zusammenhang mit der Computertechnik hat der BGH kürzlich präzisiert, und der VS-Verband der Schriftsteller hat sich an die deutschen Parteien im Europäischen Parlament gewandt,und mit Nachdruck um ein verbessertes europäisches Urheberrecht gebeten. Auf unserem Blog haben wir in den letzten sechs Jahren die Online-Aufweichung des Urheberrechts mit ständig wachsender Sorge beobachtet. Die Auswirkungen sind fatal. Die Enttäuschung ist groß, wenn man zusehen muss, dass gescannt, verschickt, geklaut wird, ohne dass der Autor, der Verlag oder der Auslieferer etwas dafür bekommt. Natürlich konnte man auch früher abschreiben und die Gedanken des Autors mitnehmen… Aber das heutige Kopieren mit Hilfe der PC-Technik hat eine andere Qualität, online bedeutet für viele verfügbar und folglich auch kostenlos, damit schwindet der Respekt für die Worturheber, ihre Rechte werden zunehmend missachtet. Begriff wie > Open-Access sind in Folge der Entstehung des Internets entstanden und will öffentliche finanzierte Forschung, die ja auch etwas kostete, gratis zur Verfügung stellen, ohne die persönlichen, jahrelangen Investitionen der Autoren zu berücksichtigen.

In ihrer Rede auf dem Deutschen Evangelischen Kirchentag am 5. Juni 2015 sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel u.a.: “Am Arbeitsplatz, in der Schule, an der Universität und zu Hause sind wir zunehmend vernetzt. Das heißt nichts anderes, als dass die Digitalisierung alle Lebensbereiche erfasst hat – auch die Kirchen. Fast jede Gemeinde ist mit ihren Angeboten im Internet präsent – Online-Glaubenskurse, Bibel-Blogs, Chat-Seelsorge und für die nicht so Bibelkundigen natürlich alle Bibelstellen online, gesprochen oder zu lesen in jeder Fassung, in jeder Übersetzung. Viele von Ihnen werden in diesen Tagen sicherlich die Kirchentags-App nutzen, um auf dem Laufenden zu bleiben.”

Und sie sagte auch:

“Ich finde, die Reformationsdekade bietet eine ausgezeichnete Gelegenheit, die Debatte über Digitalisierung auch historisch einzuordnen. Denn der Blick auf die Kirchengeschichte macht klar, was mediale Revolutionen bewegen können. Zu Luthers Zeiten war es der Buchdruck, der der Reformation zum Durchbruch verhalf. Ohne Buchdruck, ohne Verbreitung von Schriften, auch der Luther-Übersetzung der Bibel, wäre die Reformation längst nicht so schnell verbreitet worden, wie es in Europa der Fall war. Deshalb sollte uns die Erinnerung daran eine Anregung sein, dem gegenwärtigen Wandel offen und neugierig zu begegnen.”

Und sie fügte auch hinzu:

“Wenn es Freiheitsbegrenzungen im realen Leben gibt, dann kann ich nicht einfach sagen: Im Internet kann ich alles tun, alles sagen, alles machen und gegen alles hetzen; da gibt es keine Grenzen. Diese Ansicht wird aber sehr schnell als altmodisch charakterisiert. Aber davon sollte man sich nicht irremachen lassen. Freiheit ist immer auch die Freiheit des anderen. Meine eigene Freiheit ist dort beschränkt, wo ich den Lebensraum des anderen einenge. Das kann im Netz nicht anders sein als im realen Leben.”

Für das Protokoll. Immerhin im Netz darf, gemäß der Kanzlerin, nichts anders sein als im realen Leben. Also sind unsere Ängste wegen der Gesundheitskarte, die ja eigentlich eine Krankenkarte ist mit ihren massenhaften Datenspeicherung und -verbreitung unberechtigt. Ob das auch für das Urheberrecht gilt? Scannen und weiterschicken, per Internet kostenlos verbreiten oder auf dem USB-Stick davontragen? In französischen Fachbüchern stand im Falz immer auf jeder Seite: Das Kopieren ist ein Vergehen und wird bestraft. Bei uns ist das wohl ganz anders. Leider erwähnte die Bundeskanzlerin in ihrer Rede nicht die Probleme des Urheberrechts, das hatte im April schon der Bundesgerichtshof in einem wichtigen Urteil getan:

Jüngst hat der Bundesgerichtshof sich in einer > Pressemitteilung zum Urteil des I. Zivilsenats vom 16.4.2015 – I ZR 69/11 – Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken geäußert. Darin heißt es u.a. “Die Klägerin ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch “Einführung in die neuere Geschichte”. Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.”

Das Gericht hat die Klage des Verlages abgewiesen und fasst in der Pressemitteilung sein Urteil so zusammen:

“Die Beklagte ist auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. § 52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.

Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. … ”

Ist das der Anfang vom Ende des Urheberrechts? Dürfen künftig Bibliotheken ihren Nutzern erlauben, eingescannte Bücher auf dem USB-Stick mit nach Hause zu tragen? Kein Wunder, das meine Verlage mir sagen, wir drucken nur eine kleine Auflage ihrer Bücher. Man darf ja doch mal darüber nachdenken, welche Gründe es dafür gibt, das Leser sich eigentlich urheberrechtlich geschütztes Material sich einfach so frank und frei aneignen dürfen, ohne irgendjemanden, weder den Autor noch den Verlag noch den Auslieferer dafür zu entlohnen. Sollen die doch ihr Vermögen einsetzen, um förderhin Bücher zu produzieren. Geld kriegen sie dafür nicht, Nein, sie müssen bei jedem Buch draufzahlen.

Im Europaparlament wird in Kürze die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft diskutiert. Aus diesem Anlass hat der VS- Verband der Schriftsteller einen Brief an die Mitglieder Deutscher Parteien im Europäischen Parlament geschickt: > Europa: Harmonisierung des Urheberrechts, in dem es u. a. heißt:

“Die bisherigen Diskussionen und Beratungen, an denen wir uns als Verband deutscher Schriftsteller (VS in ver.di) auch beteiligt haben, sehen wir mit großer Sorge.

Insbesondere im »Reda-Report« und den damit verbundenen Positionierungen sehen wir eine Entwicklung eingeleitet, die dem kontinentaleuropäischen Urheberrecht, einem verbrieften Recht für Autorinnen und Autoren, erheblichen Schaden zufügen würde.

Die Sprachwahl und begriffliche Ungenauigkeiten durchziehen den gesamten Report. Man kann im Entwurf und vielen Diskussionsbeiträgen nicht unterscheiden, wo vom Copyright (im angloamerikanischen Sinne) und wo vom Urheberrecht (im kontinentaleuropäischen Sinne) gesprochen wird.

Die notwendigen Reformen zur Anpassung des Urheberrechts an Erfordernisse der »digitalen Welt« dürfen nicht dazu führen, dass der Wert der kreativen Leistung Schaden erleidet. Urheberrecht muss ein Autorenrecht, muss Schutz der geistigen und materiellen Interessen der Kreativen bleiben.”

In diesem Brief erinnert der Verband mit Nachdruck daran, dass wir “ein verbessertes europäisches Urheberrecht” brauchen: “-Zur Erhaltung und Stärkung der Rechtsposition der Worturheber. – Zum Schutz der Meinungsfreiheit und der Demokratie. – Gegen Internet-Piraterie, die die Rechte der Urheber missachtet. – Gegen Internetmonopolisten, die die Urheberrechte aushöhlen und vielfältige kulturellen Strukturen zerstören.”