Das Kabinett hat die Urheberrechtsnovelle UrhWissG verabschiedet …

Noch eine Ergänzung:

> Zeitungsdämmerung? – Der Kompromiss zum UrhWissG auf dem Blog Kapselschriften von Erich W. Steinheuer:
“Nach langer und zäher Diskussion haben sich die Regierungsfraktionen auf Änderungen beim UrhWissG geeignigt (vgl. Ausschussdrucksache 18 [6] 376), die am Freitag im Bundestag verabschiedet werden sollen. Morgen werden die Ausschussberatungen sein.”

Ergänzungen:

Presse-Information – 28.06.2017:
> Börsenverein zur Entscheidung beim Urheberrechtsgesetz: „Schwerer Rückschlag für Bildung und Wissenschaft in Deutschland“

Börsenverein – 27.6.2017
> „Bundeskanzlerin Merkel, Vizekanzler Gabriel: Stoppen Sie das verfassungswidrige Urheberrechtsgesetz!“

> Montag, 29. Mai 2017, 13.00 Uhr – Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG

UrhWissG > Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/12329)

> Experten diskutieren Wissenschafts­schranke kontrovers: Hier steht: “Der Gesetzgeber soll zum einen festlegen, inwieweit urheberrechtlich geschützter Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und insoweit die Urheberrechte außer Kraft sind – die sogenannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke.”

Wir meinen, es gibt keinen erkennbaren Grund für eine Aufweichung des Urheberrechts zugunsten der kostenlosen Verteilung von Inhalten, die urheberrechtlich geschützt sind.

Auf der hier zitierten Seite > Experten diskutieren Wissenschafts­schranke kontrovers: steht auch: “Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. So ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass an Bildungseinrichtungen „bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden“ dürfen. Abbildungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenartikel dürfen in vollem Umfang für Unterricht und Lehre vervielfältigt werden. Ähnliche Regelungen sind für die wissenschaftliche Forschung vorgesehen.” Es folgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung.

Die Begründung für die Novelle des UrhWissG > Montag, 29. Mai 2017, 13.00 Uhr – Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG klingt seltsam: “Gesetzlich erlaubte Nutzungen sorgen insbesondere dafür, dort Zugang zu geschützten Inhalten zu schaffen, wo vertragliche System(S. 1) Soll das ausreichen, um für Teile geschützter Werke das Urheberrecht aufzuheben? Lesen wir auf der gleichen Seite weiter: “Unterricht und Wissenschaft nutzen seit jeher intensiv urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen: Die Lektüre der Fachliteratur, sei es im eigenen Bestand oder aus der Bibliothek, ist seit jeher wesentlicher Teil des Arbeitsprozesses, in dem vorhandenes Wissen weitergegeben und neues Wissen erzeugt wird. Dieser Prozess ist zugleich die Grundlage des Fortschritts, denn Neues entsteht selten aus dem Nichts, sondern in der Regel auf Grundlage dessen, was bereits von anderen erdacht worden ist.” Na ja, weitgehend richtig und einleuchtend. Der Absatz schließt mit dieser Feststellung: “Die Digitalisierung und die Vernetzung haben diese Abläufe teilweise grundlegend verändert, sowohl in Unterricht, Lehre und Wissenschaft als auch in der Arbeit von Institutionen wie Bibliotheken und Archiven.” Nein. Das stimmt einfach nicht: > Essai. Lernen und Studieren mit dem Internet 30. September 2016. Kein Student der Geisteswissenschaften kann heute nur mit Hilfe des Internets eine sinnvolle Hausarbeit anfertigen, wenn er nicht gerade ein Thema bearbeitet, dass möglicherweise nur Wikipedia-Artikel untersucht.

Auf S. des Gesetzesentwurfs, den die Binderegierung dem Bundestag zuzuleiten steht unter der Rubrik Begründungen:
“Zugleich haben Digitalisierung und Vernetzung die Möglichkeiten der Schaffung, Verbreitung und die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte verändert. Diesen Veränderungen werden die bestehenden Schrankenbestimmungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich teilweise an „analogen“ Nutzungen orientieren, nicht mehr vollständig gerecht: Zeitgemäßer Gebrauch, der das Potenzial der modernen Wissensgesellschaft ausschöpfen würde, unterbleibt daher teilweise oder aber er geschieht rechtswidrig – zugleich zum Nachteil auch der Rechtsinhaber, die weder bei der unterbliebenen noch bei einer rechtswidrigen Nutzung eine Vergütung erhalten.” Wieder taucht der Begriff Schranke auf, und die Mär von der digitalen Nutzung, die ein teilweises kostenloses Verteilen der Inhalte erfordere…

Es wird Vergütungen geben, aber regelt im Endeffekt der Staat den verkauf der Inhalte?

S. 3. “C. Alternativen Keine.” Das stimmt einfach nicht.

S. 4. “F. Weitere Kosten
Der Kreativwirtschaft könnten weitere Kosten durch entgangene Lizenzeinnahmen entstehen; gleichzeitig könnte sie Mehreinnahmen durch gesetzliche Vergütungen erlaubter Nutzungen erzielen. Die genaue Höhe kann nicht beziffert werden. Auswirkungen auf Einzelpreise für Erwerb und Lizenzierung geschützter Inhalte sind nicht auszuschließen. Relevante Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.” Übernimmt der Staat die Kalkulation der Verlage?

S. 12:
Ҥ 60a
Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.”

Also 15 % jedes meiner Bücher darf kopiert und “öffentlich zugänglich gemacht … werden”, der Grund für diese Gesetzesbestimmung erschließt sich mir nicht.
S. 13 : ” §60c Wissenschaftliche Forschung
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt
werden… ” Danach ist Schluss und wer kontrolliert das?


… und damit das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt:

> Gesetzgebungsverfahren Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG).

Und darum geht es:
> Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)

Zu diesem Gesetzentwurf haben Roland Reuß und Volker Rieble am 29. April 2017 in der FAZ unter diesem Titel : > Die Digitalisierung frisst unsere Rechte prägnant, zu Recht kritisch und präzise Stellung genommen. Der Autor dieses Blogs kommentiert hier nicht nur, er ist mit seinen > Veröffentlichungen selber Betroffener und teilt die Bedenken der beiden Autoren umfassend. Die feinen Möglichkeiten der Digitalen Welt, schnell zu kopieren, rasant zu verschicken und alles mit allen zu teilen, die kollektive Intelligenz zu befeuern sind letztendlich hinsichtlich des wissenschaftlichen Ergebnisses dann doch nicht so prickelnd. Keine meiner Arbeiten konnte nur mit Hilfe des Internets entstehen. Und es bleibt die ungeklärte Frage, ob das Internet wirklich der Verbreitung wissenschaftlicher Bücher in entscheidendem Maße auf die Sprünge hilft? Erfordern die digitalen Chancen die

Schon im ersten Absatz des Artikels von Roland Reuß und Volker Rieble gefällt jeder Satz. “Das Urheberrecht muss immer wieder an die Gegebenheiten der Gegenwart angepasst werden,” richtig, aber auch missverständlich. Geben wir doch den neuen Gegebenheiten nicht den Hauch einer Chance, das Urheberrecht, den Schutz der Rechte und deren Nutzung, so wie Verlage und Autoren sie vereinbaren, der Zerfleddderung durch die digitale Welt zu überantworten. Die beiden Autoren meinen doch sicherlich, die Duchsetzung des Urheberrechts muss die neuen Entwicklungen stets in den Blick nehmen. Derlei Anpassungen dürfen nicht zu Lasten der Autoren gehen. Stimmt auch, denn welche Schuld tragen die an der zunehmenden Digitalisierung? Der neue Entwurf der Regierung missachte die “in Urheberrecht, Grundgesetz und UN-Charta verbürgten Persönlichkeitsrechte der Autoren”, so lautet der herbe Vorwurf, der angesichts der Schwere des Falles hier noch ziemlich sanft formuliert ist. Konsument und die Produzenten würden durch die Novelle geschützt, jetzt werden die beiden Autoren richtig deutlich. Piraterie und Plagiarismus werden folglich Tür und Tor geöffnet.

Es geht u.a. um die Paragraphen 60a bis 60 h des Entwurfs – der mit 60 Seiten echt lang ist. Es geht um das digitale Vervielfältigen, staatlich autorisierter Verlust der Urheberrechts, das ist keine Anpassung an neue Gegebenheiten, das ist eine Einschränkung der Rechte der Autoren und Verlage – aus welchem Grund? Da fällt das Wort Wissenschaftsschranke. Erinnern wir uns:

Zitieren wir aus dem Artikel auf unserem Blog > Muss man das Urheberrecht beschränken? – Dienstag, 30. August 2016, in dem wir die vom Bundesministerium für Forschung und Bildung (BMBF) in Auftrag gegebenen Studie > Ökonomische Auswirkungen einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht, die Professor Justus Haucap, der einen Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre an der Universität Düsseldorf innehat, herausgegeben hat, erwähnt haben. Adrian Lobe analysiert in seinem Artikel in der FAZ > Urheberrechtsdebatte. Lehrbücher sind der Frau Ministerin unbekannt vom 23.8.2016 dieses Gutachten. Dazu stand in unserem Artikel:

“Als grotesk bezeichnet Lobe es wiederum zu Recht, wenn Haucap in seiner Studie auf S. 118 unter Berufung auf einem Untersuchung von Schmidt, > Urheberrechtsverletzungen in der Digitalen Netzoekonomie, ( = Inauguraldissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln 2012), S. 122 feststellt: „Urheberrechtsverletzungen können auch eine rationale Entscheidung sein, die auf dem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis von illegalem Medienkonsum basiert.“ Andreas J. Schmidt schreibt: “Einen zweiten Ansatz liefert die ökonomische Theorie der Kriminalität, nach der die Urheberrechtsverletzungen eine rationale Entscheidung aufgrund des besseren Kosten-Nutzen-Verhältnisses von illegalem Medienkonsum anstatt legalem ist.” ib. S. 122. So sind die Dinge wieder ins rechte Licht gerückt.”

Die Novelle der Bundesregierung will Rechtssicherheit herstellen, Ideenklau legalisieren? “Für jedweden Unterricht an ‘Bildungseinrichtungen’ dürfen bis zu fünfzehn Prozent eines Werks (Buches), aber auch vollständige Aufsätze in Zeitschriften ‘vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden’,” so zitieren die beiden Reuß und Rieble. N. B. im Refentenentwurf waren es noch 25 %. Das erinnert an den Lehrer, der einen 30-Seiten-Lektüre seiner Klasse nur so nahebringen kann, indem die linke Hälfte die Seiten 1-15 lesen muss, und die andere Hälfte die Seiten 16-30 liest. Werden künftig 15 % eines Werkes zum Lesen verschenkt, dann werden die dadurch entstehenden Lese- und Konsumgewohnheiten Verlage oder Autoren in der Folge dazu veranlassen, in Extra-Rubriken auf 15 % des Umfangs, die Thesen, ein kurzes Resümee des Inhalts und die Ergebnisse der Arbeit zusammenzufassen, da es sonst keine Chance für den Autor und den Verlag geben wird, die Thesen in den wissenschaftliche Diskurs einfließen zu lassen. 20 %, 18 %, 15 oder 10 %, egal wie groß die Zahl ist, das ist wissenschaftlicher, didaktischer und pädagogischer Unfug. So lernen die Studenten nie, eine wissenschaftliche Arbeit weder zu verstehen noch sie zu bewerten und schon gar nicht, selber eine wissenschaftliche Hausarbeit zu schreiben. Und warum sollen die Verlage als Sponsoren auftreten? Wie sollen sie ihren Autoren erklären, dass es künftig weniger Honorar gibt, oder nur noch Entschädigungen oder “Pauschalhonorare”? Wie auch immer. Und trotzdem werden die Verlage auch künftig geschickt dafür sorgen, dass ganze Bücher verkauft werden.

In der Novelle stehen noch mehr Ungereimtheiten. Ganz arg wird es aber mit dem Geist, der diese Novelle begleitet, und der durchblicken lässt, dass die Chancen der Digitalisierung für die Geisteswissenschaften total übertrieben werden. Als Hilfsmittel mit ihren tollen Möglichkeiten und als Arbeitsmedium ist die digitale Welt ein Segen und bietet der Forschung ein echtes Sprungbrett an. Ein Beispiel: > www.gallica.fr, ich wiederhole mich, ist eines der tollsten Internet-Angebote überhaupt, aber ein Hilfsmittel, das auch heute den Bibliotheks- oder Archivbesuch nicht ersetzen kann. Aber kann ein Romanist in der digitalen Welt – gar nur noch mit 15 % verschiedener Werke – eine Arbeit über Jean-Paul Sartre schreiben? > Essai. Lernen und Studieren mit dem Internet.

Reuß und Riebel haben aber noch mehr im Blick. Sie wenden sich gegen die Vereinnahmung der Autoren, die gar nicht gefragt werden, ob sie ihre Werke der digitalen Welt und Kopierbarkeit überlassen wollen? Befragen wir wieder den Geist der Novelle: Verweigern die Autoren diese digitale Teilhabe, schließen sie sich vom (digitalen) Wissenschaftsdiskurs aus? Oder werden ihre potentiellen Leser in der digitalen Welt vernachlässigt und bleiben hinter den Lesern in der Bibliothek zurück? Wie auch immer, der Geist der Novelle wird die Autoren nicht fragen, wollt ihr am digitalen Diskurs teilhaben?

Und es gibt, so die beiden Autoren, noch ganz andere Fragen, die das Bundeskabinett gar nicht im Blick hat. Kommen wir nochmal auf die 15 % zurück. Wie werden solche Auszüge ausgesucht? Das ist ja eigentlich Verlagsarbeit, in der Praxis wird das natürlich der Lehrende und im Alltag die Mitarbeiter am Lehrstuhl machen. Wer wird für Fehler beim Erstellen der 15 %-Kopie haften? Digital sei fehlerlos? Stimmt nicht. Jeder, der schon einmal eine Buchmanuskript zu einer Druckvorlage auf- und vorbereitet hat, verfügt über persönliche Beziehungen mit dem Herrn Fehlerteufel.

Der Schlussakkord der beiden Autoren verschreckt nachhaltig den Geist des Gesetzes: “Autoren mutieren zu Lieferanten eines Rohstoffs, den andere verwerten.”

Widerspruch? Der Entwurf kommt nichtwiderspruchsduldend daher: Im Regierungsentwurf steht auf S. 3 – zitiren wir nicht nur “Keine”: “C. Alternativen. Keine. Die bislang diskutierten Vorschläge für eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke zeichnen sich zwar insbesondere durch Kürze aus, können jedoch gerade im Kernbereich der Normanwendung auf unbestimmte Rechtsbegriffe („geboten“ bzw. „vom Zweck gerechtfertigt“ etc.) nicht verzichten. Insoweit erscheint eine zwar detailliertere, zugleich aber für die Normadressaten verständlichere Regelungstechnik vorzugswürdig, die möglichst klar beantwortet, welche Nutzungen in welchem Umfang gesetzlich erlaubt sind und welche Nutzungshandlungen dem Exklusivrecht des Urhebers vorbehalten bleiben, also einer vertraglichen Erlaubnis bedürfen.”

Es gibt immer eine Alternative. Man könnt an das gültige Urheberrecht zu erinnern, anstatt in so vielen Worten die Einschränkung des Urheberrechts zu rechtfertigen.

Der Bundestag täte gut daran, dieser Vorlage einen festschließenden Pfropfen zu verpassen und diesen Geist aus dem Berliner Kabinett nicht